Dies deckt sich im Wesentlichen mit der vom Appellationshof des Kantons Bern in einem Fall von Terrassenhäusern (bei denen für die überragenden Bauteile Grunddienstbarkeiten in Form von Überbaurechten bestanden) getroffenen Feststellung, dass mit Ausnahme der auf der Terrasse befindlichen Verbundsteine, die einzig der Terrasse dienten, der ganze Dachaufbau ("namentlich die Betondecke die Dämmungsschicht, die PVC-Folie und die Kiesschicht") im (Allein-) Eigentum des (dienstbarkeitsbelasteten) Wohnungseigentümers stünden; die gleiche horizontale Konstruktion diene der unteren Wohnung als Dach und der oberen als Terrasse;