674 Abs. 1 ZGB) dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Terrasse liegt, das Eigentum an der Decke (die eigentumsrechtlich kein von der Terrasse verschiedenes Schicksal haben kann) seiner eigenen Wohnung entzogen. Dies kann die Rechtsordnung selbst für den Fall, dass – was wohl praktisch ausgeschlossen ist – der die Dienstbarkeit einräumende Eigentümer des belasteten Grundstücks zum Verzicht auf Eigentum am eigenen Dach bereit wäre, nicht zulasten des Rechtsverkehrs mit Grundstücken zulassen.