Durch die Einräumung des Überbaurechts an einer Terrasse, die eigentumsrechtlich kein von der Decke unterschiedliches Schicksal haben kann, würde mit dem dem Eigentümer des berechtigten Grundstücks eingeräumten Sondereigentum (Art. 674 Abs. 1 ZGB) dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Terrasse liegt, das Eigentum an der Decke (die eigentumsrechtlich kein von der Terrasse verschiedenes Schicksal haben kann) seiner eigenen Wohnung entzogen.