Nach dem Gesagten muss – vorbehaltlich der in Absatz 2 dieser Erwägung erwähnten Ausnahme – die Einräumung eines Überbaurechts an einer auf einem unterliegenden Wohnung des Nachbargrundstücks gelegenen Terrasse, weil gegen im Sachenrecht geltenden Grundsätze der Typengebundenheit und Typenfixierung verstossend, als widerrechtlich im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR qualifiziert werden. Durch die Einräumung des Überbaurechts an einer Terrasse, die eigentumsrechtlich kein von der Decke unterschiedliches Schicksal haben kann, würde mit dem dem Eigentümer des berechtigten Grundstücks eingeräumten Sondereigentum (Art.