der beiden Nachbarn vermutet (Art. 670 ZGB). Zwar handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung; doch kann sie nur in dem Sinne umgestossen werden, dass nachgewiesen wird, dass die Grenzvorrichtung ganz dem einen oder anderen Nachbarn bzw. zu dessen Grundstück gehört. Die Miteigentumsvermutung kann beispielsweise entkräftet werden durch den Beweis, dass ein Rechtsgeschäft zwischen den benachbarten Grundeigentümern abgeschlossen wurde, welches z.B. die Errichtung eines Überbaurechts an der grenzüberragenden Vorrichtung oder Anlage zugunsten des einen bzw. zulasten des andern Nachbarn zum Inhalt hat (REY/STREBEL, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 670 ZGB).