712a Abs. 2 ZGB). Auch für den Fall von Vorrichtungen, die wie Mauern, Hecken, Zäune zur Abgrenzung auf der Grenze zweier Grundstücke stehen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen, dass die (eine gewisse Fläche benötigende) Mauer nach Schichten im Alleineigentum des einen und des andern Nachbarn steht, je nachdem ob sie sich auf der einen oder anderen Seite der geometrisch gesehen eine blosse Linie bildenden Grundstücksgrenze befindet. Vielmehr wird dann gesetzlich Miteigentum - 18 -