Das Zivilgesetzbuch sieht nirgends vor, dass an einer einzelnen, der Raumteilung von Gebäuden dienenden vertikalen oder horizontalen Konstruktionen (Mauer und Decke/Fussboden) nach Schichten Alleineigentum bestehen kann (so aber offenbar die Kläger, vgl. z.B. Replik, act. 130). So stehen insbesondere auch bei Stockwerkeigentum alle Mauern/Wände und Decken/Fussböden im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer. Der einzelne Stockwerkeigentümer ist lediglich im Sinne eines Sonderrechts in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung der ihm zugeteilten Einheit (die in sich abgeschlossen sein muss, Art. 712b Abs. 1 ZGB) frei (Art. 712a Abs. 2 ZGB).