Sodann fehlt es bei einer solchen Terrasse grundsätzlich an einer bautechnischen Abhängigkeit von der Wohneinheit, der sie dienen soll. Eine solche wäre einzig dann zu bejahen, wenn die Terrasse eine von der Dachkonstruktion getrennte und sich über diese legende, separate Konstruktion darstellt, die bautechnisch ihren Ausgang in der dem Dienstbarkeitsberechtigten – unter Umständen gestützt auf ein Überbaurecht – gehörenden Gebäudeeinheit hat (vgl. Art. 674 Abs. 1 ZGB).