Vor diesem Hintergrund fragt sich, inwieweit zur Ermöglichung einer dinglich (dienstbarkeitsrechtlich) geschützten Benützung einer Terrasse durch den Eigentümer eines Nachbargrundstücks die Begründung eines Überbaurechts im Sinne von Art. 674 ZGB notwendig oder auch nur möglich ist. 5.2.4.2.2. Eine Notwendigkeit ist grundsätzlich nicht ersichtlich, weil ein dingliches Recht auf Benützung einer auf ein Drittgrundstück ragenden Terrasse grundsätzlich als gewöhnliche Benützungsdienstbarkeit begründet werden kann.