von einer Baute oder einer anderen baulichen Vorrichtung auf dem berechtigten Nachbargrundstück vorliegen muss. Voraussetzung für die Begründung eines typenkonformen Überbaurechts bei Einliegerräumen in der Nachbarliegenschaft ist somit, dass sich das Eigentumsobjekt auf dem fremden Grundstück in einem Gebäude befindet, das mit dem berechtigten Grundstück durch eine Trennwand oder zwei externe, aneinanderstossende Mauern verbunden ist; sodann muss das Dienstbarkeitsobjekt vom berechtigten Grundstück aus durch eine Wand- oder Maueröffnung direkt zugänglich sein und mit diesem eine funktionelle Einheit bilden (BGE 127 III 10 E. 2c/cc).