674 Abs. 3 ZGB [betreffend einen unberechtigt, d.h. ohne Dienstbarkeit errichteten Überbau] ein Anspruch auf Einräumung einer solchen Servitut bestehen kann). Zum Sondereigentum eines Dienstbarkeitsberechtigten an einer zur Ausübung der Dienstbarkeit notwendigen Vorrichtung kommt es nach Art. 675 ZGB, wenn diese gestützt auf die Dienstbarkeit von ihm selber erstellt worden ist und nicht schon vor Begründung der Dienstbarkeit bestanden hat (so ausdrücklich LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 21 f. zu Art. 741 ZGB; PETITPIERRE, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 741 ZGB).