671 Abs. 1 ZGB für den Fall, dass jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremden Boden verwendet, es (Material) zum Bestandteil des jeweiligen Grundstücks wird. Ausnahmsweise, d.h. unter den Voraussetzungen von Art. 674 ZGB betreffend überragende Bauten sowie Art. 675 ZGB betreffend Baurecht und Art. 676 ZGB betreffend Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, kann jemand Eigentum an einer auf dem Grundstück eines Dritten errichteten Baute (oder Leitung) erlangen, und zwar ausschliesslich aufgrund einer Dienstbarkeit (wobei aus Nachbarrecht [Art. 691 ZGB betreffend Leitungen] bzw. nach Art. 674 Abs. 3