5.2.4.2. 5.2.4.2.1. Eine Grunddienstbarkeit verschafft dem Berechtigten nicht per se Eigentumsrechte am belasteten Grundstück bzw. (Bestand-) Teilen davon. Gemäss der Parömie "superficies solo cedit" gilt zunächst einmal, dass Bauten Bestandteile (Art. 642 ZGB) des Grundstücks sind, auf dem sie stehen (Art. 667 Abs. 2 ZGB; zur hier nicht interessierenden Ausnahme einer Fahrnisbaute, vgl. Art. 677 ZGB). In Übereinstimmung damit statuiert Art. 671 Abs. 1 ZGB für den Fall, dass jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes Material auf fremden Boden verwendet, es (Material) zum Bestandteil des jeweiligen Grundstücks wird.