Mit der Zulassung von Sondereigentum an Bauten auf fremden Grund über die vom Gesetz selber zugelassenen Ausnahmen (vgl. dazu nachfolgende E. 5.2.4.2.1) hinaus würde aber gegen den Art. 667 Abs. 2 ZGB verstossen, wonach das Grundeigentum unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle darauf befindlichen Bauten, Pflanzen und Quellen umfasst. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 111 II 134 E. 4b eine Baurechtsdienstbarkeit, wonach Sondereigentum des Bauberechtigten an einer von zwei baulich und funktionell untrennbar verbundener Hälften einer Doppelgarage entstehen solle, als unzulässig erachtet.