Inhalt einer Dienstbarkeit in Abweichung vom Grundsatz der Typenfixierung grundsätzlich autonom bestimmen können (GRAHAM-SIEGENTHALER, a.a.O., Systematischer Teil N. 161), muss die entsprechende Inhaltsfreiheit dort ihre Grenze finden, wo mit dem Sachenrecht und seinen Prinzipien nicht mehr vereinbare Institute geschaffen werden (sollen). Mit der Zulassung von Sondereigentum an Bauten auf fremden Grund über die vom Gesetz selber zugelassenen Ausnahmen (vgl. dazu nachfolgende E. 5.2.4.2.1) hinaus würde aber gegen den Art. 667 Abs. 2 ZGB verstossen, wonach das Grundeigentum unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle darauf befindlichen Bauten, Pflanzen und Quellen umfasst.