5.2.4. 5.2.4.1. Wegen der im Sachenrecht geltenden Typengebundenheit (numerus clausus der im Sachenrecht vorgesehenen Institute) und Typenfixierung (Inhaltsbestimmung dieser Institute durch das Gesetz) (vgl. dazu GRAHAM- SIEGENTHALER, Berner Kommentar, 2022, Systematischer Teil N. 152 ff.) können Parteien nicht nach Gutdünken rechtsgeschäftlich Sondereigentum an Bauten bzw. Gebäudeteilen begründen (vgl. Art. 675 Abs. 2 ZGB, der explizit die Bestellung eines Baurechts an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes verbietet). Gegen die Typengebundenheit und Typenfixierung verstossende Vereinbarungen weisen einen rechtlich unmöglichen Inhalt auf und sind daher nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR).