dies weil nach allgemeiner Lebenserfahrung niemand ein wegrechtsberechtigtes Grundstück kaufe, ohne es vorher zu besichtigen, und dass – Ausnahmefälle vorbehalten – kein Dritterwerber in gutem Glauben geltend machen könne, er habe die im Grundbucheintrag nicht erwähnten Besonderheiten des Wegrechts nicht gekannt, die für ihn bei einer Besichtigung erkennbar gewesen wären. Es versteht sich von selbst, dass das, was für ein mit einem Wegrecht belastetes Grundstück gilt, erst recht für ein Grundstück gelten muss, das mit einem Überbaurecht belastet ist).