Dann ist indes der Fall der natürlichen Publizität erfüllt, die dem Erwerber des belasteten Grundstücks grundsätzlich die Berufung auf einen mit diesen offensichtlichen tatsächlichen Verhältnissen in Widerspruch stehenden Grundbucheintrag bzw. Dienstbarkeitsvertrag (inkl. Pläne), der Teil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB), verwehrt (zur natürlichen Publizität vgl. den – ein Wegrecht betreffenden – BGE 137 III 145 E. 3.3.3, wonach dort, wo für die Ausübung der Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich sind, diese in der Regel auch den Inhalt und den Umfang der Dienstbarkeit bestimmen, und zwar mit voller Wirkung gegenüber dem Dritterwerber, der sich grundsätzlich al-