Mit Bezug auf ein Überbaurecht kann es – anders als bei Benützungsrechten – naturgemäss keine langjährige Ausübung der Dienstbarkeit geben. Denkbar erscheint einzig, dass bei der (auf der Grundlage eines Überbaurechts erfolgten) Erstellung eines Baus über eine Grundstücksgrenze hinweg, Pläne nicht eingehalten wurden. Dann ist indes der Fall der natürlichen Publizität erfüllt, die dem Erwerber des belasteten Grundstücks grundsätzlich die Berufung auf einen mit diesen offensichtlichen tatsächlichen Verhältnissen in Widerspruch stehenden Grundbucheintrag bzw. Dienstbarkeitsvertrag (inkl. Pläne), der Teil des Grundbuchs bildet (Art.