Es versteht sich aus dieser gesetzlichen Ordnung von selbst, dass es keinen guten Glauben hinsichtlich einer (auch langjährigen) Ausübung einer Dienstbarkeit geben kann, die den Grundbucheintrag oder den Erwerbsgrund (vgl. Art. 942 Abs. 2 ZGB, wonach das Grundbuch den Erwerbsgrund mitumfasst; dazu BGE 137 III 145 E. 3.3.1) überschreitet. Denn dadurch würde – jedenfalls im Verhältnis zwischen Parteien, die das Grundstück im Nachhinein erworben haben – die Publizitätswirkung des Grundbuchs (Art. 971 ZGB) beeinträchtigt.