5.2.3. Der Inhalt einer Dienstbarkeit ergibt sich aus der in Art. 738 ZGB vorgesehenen Kaskade: In erster Linie ist der Grundbucheintrag massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Ist dieser – wie häufig und auch im vorliegenden Fall (vgl. Grundbuchauszüge, Klagebeilagen 1 und 2) – nur stichwortartiger Natur, muss für die Bestimmung des Inhalts der Servitut in einem zweiten Schritt auf den Erwerbsgrund (in aller Regel Dienstbarkeitsvertrag gemäss Art. 732 ZGB, hier Klagebeilage 12) abgestellt werden. Wenn auch der Erwerbsgrund keinen Aufschluss bietet, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art.