674 Abs. 1 ZGB). Daraus kann nicht per se gefolgert werden, dass bei einer verschachtelten Bauweise (Terrassenhäuser) der Eigentümer des Grundstücks mit der oben gelegenen Wohnung an der Terrasse, die auf der Wohnung des Eigentümers des belasteten Grundstücks liegt, Eigentum (auch Miteigentum) erwirbt bzw. erwerben kann.