5.2.2. Unbestrittenermassen besteht zugunsten des klägerischen Grundstücks und zulasten des beklagtischen Eigentums ein Überbaurecht (Grundbauchauszüge der beiden Grundstücke sowie Ziff. VIII des Dienstbarkeitsvertrags vom 30. August 1978; Klagebeilagen 1, 2 und 12). Ein im Grundbuch eingetragenes Überbaurecht bewirkt grundsätzlich – von Gesetzes wegen –, dass die "Bauten und Vorrichtungen, die von einem Grundstück auf ein anderes überragen", Bestandteile (vgl. Art. 642 ZGB) des Grundstücks werden, von dem sie ausgehen (Art. 674 Abs. 1 ZGB).