5.2. 5.2.1. Die Kläger gehen davon aus, dass ihnen wegen des ihrem Grundstück als herrschendem Grundstück eingeräumten Überbaurechts Allein-, mindestens aber Miteigentum an der Aufmauerung (als funktionellem Abschluss ihrer Terrasse) zustehe (Klage, act. 11 ff. bzw. 15 ff.), an der die Beklagte ohne klägerische Zustimmung "offensichtlich rechtsmissbräuchlich, schikanös, bösartig, niederträchtig und querulatorisch" (Klage, act. 9) eine grüne Stahlblechwand hochgezogen habe. Demgemäss seien sie berechtigt, von der Beklagten die Entfernung dieser Blechwand gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB wegen Verletzung ihres Eigentums zu verlangen (actio negatoria).