dieser sei nach Art. 737 Abs. 3 ZGB verpflichtet, in der Ausübung der Dienstbarkeit alle unnötigen Belästigungen und Schädigungen zu vermeiden; der Belastete habe Anspruch auf Erfüllung dieser Pflicht - 14 - durch den Berechtigten; indem er sie erzwinge, erschwere er dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zwar möglicherweise ganz erheblich, aber eben befugtermassen; im vorliegenden Fall könne aber ohnehin keine Rede von einer erheblichen Erschwerung ein, weil das Dach von den Klägern uneingeschränkt als Terrasse genützt werden könne und auch werde (Berufung Rz. 70-74).