61-64). Sodann habe die Vorinstanz die von der Beklagten angeführten Rechtfertigungsgründe zu Unrecht verneint (Selbstschutz vor dem von den Klägern geschaffenen rechtswidrigen Zustand einer Absturzgefahr) (Berufung Rz. 65-69). Schliesslich werde auch ein Beseitigungsanspruch gestützt auf eine actio confessoria weiterhin bestritten: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Aussicht, weil sie aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags verpflichtet seien, einen Sichtschutz anzubringen; ferner dürfe sich ein belasteter Grundeigentümer gegen den dienstbarkeitsberechtigten Grundeigentümer zur Wehr setzen, wenn dieser seine Befugnis überschreite; dieser sei nach Art.