Aber auch wenn das Obergericht wider Erwarten betreffend die Aktivlegitimation der Kläger zu einem anderen Schluss kommen sollte, sei eine actio negatoria ausgeschlossen: So wäre bei gemeinsamem Eigentum der Parteien an der Aufmauerung die Befestigung des Metallgeländers durch die Beklagte mit einem Terrassenbenützungsrecht ohne Weiteres verträglich, zumal die Kläger entgegen vorinstanzlicher Auffassung keinen Anspruch auf unbeschränkte Aussicht hätten (Berufung Rz. 61-64).