weiter handle es sich beim Kapprecht um eine rein obligatorische Bestimmung, die vorliegend mangels vertraglicher Überbindung ohne jegliche Relevanz bleibe (Berufung Rz. 37). Zusammenfassend sei die von den Klägern erhobene actio negatoria wegen fehlenden (auch Mit-) Eigentums der Kläger an der Aufmauerung und damit insoweit fehlender Aktivlegitimation abzuweisen (Berufung Rz. 60). Aber auch wenn das Obergericht wider Erwarten betreffend die Aktivlegitimation der Kläger zu einem anderen Schluss kommen sollte, sei eine actio negatoria ausgeschlossen: