Soweit die Vorinstanz in E. 5.4.3 des angefochtenen Entscheids auf die Bestimmung des Dienstbarkeitsvertrags (Klagebeilage 12 S. 8 Ziff. IX.4.2) verwiesen habe, wonach die ursprünglichen Parteien betreffend Pflanzungen zur Wahrung von Licht und Aussicht eine Kapp- und Beseitigungspflicht vereinbart hätten, verkenne sie, dass diese rein obligatorische Bestimmung absolut sinnlos wäre, wenn keine Bepflanzung vorhanden sei und diesbezüglich keine Verpflichtung bestehen würde; weiter handle es sich beim Kapprecht um eine rein obligatorische Bestimmung, die vorliegend mangels vertraglicher Überbindung ohne jegliche Relevanz bleibe (Berufung Rz.