Unzutreffend und zudem in Widerspruch zu von ihr im Verfahren VZ.2015.93 getroffenen Feststellungen sei die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid getroffene Feststellung, dass vom Standpunkt eines Betrachters beim gläsernen Geländer auf der Westseite keine Sichtlinie auf den Sitzplatz der Beklagten bestehe; dies sei einzig wegen des von der Beklagten angebrachten Metallgeländers nicht der Fall (Berufung Rz. 56-58). Soweit die Vorinstanz in E. 5.4.3 des angefochtenen Entscheids auf die Bestimmung des Dienstbarkeitsvertrags (Klagebeilage 12 S. 8 Ziff.