55 f. mit der Behauptung, dass der Rechtsvorgänger der Kläger nach bzw. trotz der Entfernung der Pflanzen aus den Töpfen über Jahre hinweg keine Absturzsicherung angebracht habe, bis er schliesslich vom Verwaltungsgericht mit einem Terrassenbenützungsverbot belegt worden sei). Unzutreffend und zudem in Widerspruch zu von ihr im Verfahren VZ.2015.93 getroffenen Feststellungen sei die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid getroffene Feststellung, dass vom Standpunkt eines Betrachters beim gläsernen Geländer auf der Westseite keine Sichtlinie auf den Sitzplatz der Beklagten bestehe;