befindlichen Pflanzentröge verneint, zumal diesen von Anfang an nicht nur die Funktion eines Sichtschutzes, sondern auch einer Absturzsicherung zugekommen sei und die Kläger sich nicht durch das nachträgliche Anbringen eines Geländers aus Plexiglas dieser Pflicht hätten entledigen können (Berufung Rz. 40-51, so schon Klageantwort, act. 55 f. mit der Behauptung, dass der Rechtsvorgänger der Kläger nach bzw. trotz der Entfernung der Pflanzen aus den Töpfen über Jahre hinweg keine Absturzsicherung angebracht habe, bis er schliesslich vom Verwaltungsgericht mit einem Terrassenbenützungsverbot belegt worden sei).