, so schon Klageantwort, act. 60). Die Aufmauerung stehe deshalb im ausschliesslichen Eigentum der Beklagten, weshalb den Klägern die actio negatoria nicht zur Verfügung stehe (Berufung Rz. 36, 60 und 69: vgl. schon Klageantwort, act. 60, 62 und 65). Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Pflicht der Kläger zur Bepflanzung der auf der Terrasse - 13 -