63 unten). Sodann sei – wiederum entgegen der Vorinstanz – sehr wohl zwischen einem Überbaurecht (auf dem Situationsplan zum Dienstbarkeitsvertrag [Klagebeilage 12] mit durchgezogener roter Linie markiert) und einem davon verschiedenen Benützungsrecht am Dach (auf dem Situationsplan mit gestrichelter roter Linie markiert) zu unterscheiden; während das Benützungsrecht lediglich der Nutzung des Daches als Terrasse diene, räume das Überbaurecht dem Dienstbarkeitsberechtigten eine viel weiter gehende Rechtsstellung (Sondereigentum an der überragenden Baute in Durchbrechung des Akzessionsprinzips) ein (Berufung Rz. 26 ff., so schon Klageantwort, act.