5. 5.1. In der Sache rügt die Beklagte in erster Linie die vorinstanzliche Feststellung eines (mindestens Mit-) Eigentums der Kläger an der Aufmauerung als "offensichtlich falsch" (Berufung Rz. 20). Entgegen der von den Klägern und der Vorinstanz vertretenen Auffassung sei die Aufmauerung nicht "baulich" bzw. "faktisch und technisch" mit dem klägerischen Grundstück verbunden; vielmehr bilde die Aufmauerung den natürlichen Abschluss der Aussenfassade der beklagtischen Liegenschaft (Berufung Rz. 20, 30 ff.; vgl. schon Klageantwort act. 63 unten).