679 ZGB als auch nach Art. 928 Abs. 2 ZGB verlangt werden kann und in letzterem Fall – trotz der begrifflich reinen Trennung zwischen Possessorium und Petitorium – bei der Beurteilung der Klage nach Art. 928 ZGB die materielle Rechtslage zu berücksichtigen ist). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil an der dort vorgenommenen Beurteilung ohnehin festzuhalten wäre (vgl. nachstehende E. 5.4).