verhalt nun im vorliegenden Verfahren unter eigentums- und dienstbarkeitsrechtlichem Gesichtspunkt zu beurteilen ist (vgl. E. 1.2 des zwischen den Parteien ergangenen BGE 5D_46/2019 betreffend Besitzesschutz). Allenfalls fragt sich, ob aufgrund des früheren Prozesses betreffend Besitzesschutz die Frage der Unzulässigkeit einer Immission rechtskräftig beurteilt ist (vgl. E. 6.3.2 des obergerichtlichen Urteils vom 11. Dezember 2018, wonach die Beseitigung einer übermässigen Immission sowohl nach Art. 679 ZGB als auch nach Art.