Was sodann das von den Klägern im Jahre 2015 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Baden eingeleitete Verfahren und die in jenem Verfahren ergangenen Entscheide des Gerichtspräsidiums vom 16. November 2017, des Obergerichts vom 11. Dezember 2018 und des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019 (Klagebeilagen 6-8) anbelangt, ergingen diese in einem Verfahren betreffend (definitiven) Besitzesschutz. Die in den besagten Entscheiden unter dem Aspekt des Besitzesrechts gemachen Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur vermögen schon deshalb für den vorliegenden Prozess keine Rechtskraftwirkung zu entfalten, weil der Sach-