Art. 738 Abs. 2 ZGB" (vgl. dazu auch nachfolgende E. 5.6.2, wonach es sich bei der behaupteten langjährigen Erfüllung der Bepflanzungspflicht nicht um die Ausübung der Dienstbarkeit durch den Berechtigten geht, sondern um die Erfüllung einer von diesem mit der Dienstbarkeit realobligatorisch übernommenen Nebenpflicht im Sinne von Art. 730 Abs. 2 ZGB). - 12 -