postulierte Bindung an die vom Verwal- tungs- bzw. Obergericht in früheren Verfahren (WBE.2016.209 bzw. VZE.2018.44) erfolgte Bejahung einer baurechtlichen Pflicht der Kläger zur Anbringung einer Absturzsicherung bzw. an die tatsächliche Feststellung betreffend die Art und den Umfang der früheren Bepflanzug der Tröge als langjähriger und unangefochtener "Ausübung i.S.v. Art.