Klagebeilage 10) getroffene tatsächliche Feststellung geltend, dass die früher vorhandenen Pflanzentröge mit dichtem und hohem Bewuchs gleichzeitig die Funktion eines Sichtschutzes und einer Absturzsicherung erfüllt hätten. Dasselbe gilt für die von der Beklagten in ihrer Berufung (Rz. 52 ff.) postulierte Bindung an die vom Verwal- tungs- bzw. Obergericht in früheren Verfahren (WBE.2016.209 bzw. VZE.2018.44) erfolgte Bejahung einer baurechtlichen Pflicht der Kläger zur Anbringung einer Absturzsicherung bzw. an die tatsächliche Feststellung betreffend die Art und den Umfang der früheren Bepflanzug der Tröge als langjähriger und unangefochtener "Ausübung i.S.v.