Für den vorliegenden Fall ist ein Verstoss der Vorinstanz gegen die Rechtskraftwirkung früher zwischen den Parteien (inkl. Rechtsvorgängern) ergangener Entscheide (im Sinne der Entscheiddispositive) insbesondere des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht ersichtlich. Zu Unrecht machte die Beklagte etwa in der Duplik (act. 169 f.) eine Rechtskraftbindung an eine vom Verwaltungsgericht in Erwägung 4.2.2. seines Entscheids vom 7. April 2017 (Verfahren WBE.2016.209; Klagebeilage 10) getroffene tatsächliche Feststellung geltend, dass die früher vorhandenen Pflanzentröge mit dichtem und hohem Bewuchs gleichzeitig die Funktion eines Sichtschutzes und einer Absturzsicherung erfüllt hätten.