, 2018, 6. Kapitel Rz. 21, wonach Entscheide über [abstrakte] Rechtsfragen sowie über Tatsachen nicht zum Gegenstand einer [Feststellungs-] Klage gemacht werden können und deshalb auch nicht zum Gegenstand eines Urteils [schon gar nicht eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils] gemacht werden können/sollten).