MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 241 und 243; vgl. nun immerhin auch BGE 147 III 345 E. 6, wonach das eine Teilklage ganz oder teilweise abweisende Urteil Rechtskraftwirkung für weitere Teilklagen entfaltet, sofern die eingeklagte Teilforderung bloss betragsmässig beschränkt bzw. individualisiert worden ist). Hinsichtlich einer Vorfrage kann eine Bindung an einen früheren (zivil- oder verwaltungsrechtlichen) Entscheid einzig dann bestehen, wenn und soweit die Vorfrage selber dort dispositivmässig entschieden worden ist (vgl. immerhin BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., 2018, 6. Kapitel Rz.