deren Gehalt. Die Rechtskraftwirkung erstreckt sich – mit der vorliegend nicht interessierenden Ausnahme der Verrechnung – immer nur auf das Entscheiddispositiv, nicht aber auf die in den Urteilserwägungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und vorfragweise behandelten Rechtsfragen. Daran ändert der Umstand nichts, dass in einem späteren Prozess zur Beantwortung der Frage, ob – insbesondere im Falle einer Klageabweisung – eine identische Klage vorliegt, die Urteilserwägungen herangezogen werden dürfen bzw. müssen (vgl. zum Ganzen vgl. ZÜRCHER, ZPO-Kommen- tar, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 59 ZPO; MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 241 und 243;