In BGE 138 III 49 (E. 4.4.4) habe das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass der Zivilrichter an die Verwaltungsentscheide der zuständigen Behörden gebunden sei, es sei denn die Entscheidung sei absolut nichtig. An die Rechtskraft eines Entscheids seien nicht nur die Prozessparteien, sondern auch deren Rechtsnachfolger gebunden. 4.2. So zutreffend diese Ausführungen der Beklagten zur bundesgerichtlichen Umschreibung der Klageidentität, der Bindung des Zivilrichters an rechtskräftige Entscheide von Verwaltungsbehörden sowie der Verbindlichkeit von Entscheiden auch für Rechtsnachfolger sind, so verkennt die Beklagte - 11 -