Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 4A_571/2015 [= BGE 142 III 210] E. 2.1) beurteile sich die Identität von Streitgegenständen im Hinblick auf die negative Wirkung der materiellen Rechtskraft nach den prozessualen Ansprüchen in den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützten. In BGE 138 III 49 (E. 4.4.4) habe das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass der Zivilrichter an die Verwaltungsentscheide der zuständigen Behörden gebunden sei, es sei denn die Entscheidung sei absolut nichtig.