4. 4.1. In ihrer Berufung (Rz. 15-19) wirft die Beklagte der Vorinstanz vorab eine "Missachtung der präjudizierenden Wirkung rechtskräftig festgestellter Tatsachen / Vorfragen" vor. Die als negative Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu berücksichtigende materielle Rechtskraft beziehe sich nicht nur auf die Beständigkeit eines Entscheids im Hinblick auf ein neues Verfahren betreffend den identischen Streitgegenstand, sondern auch auf eine sich in einem anderen Verfahren betreffend einen anderen Anspruch stellende Vorfrage, die materiell rechtskräftig beurteilt worden sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 4A_571/2015 [= BGE 142 III 210] E. 2.1)