Da schliesslich mit der fortbestehenden Metallwand eine gegenwärtige Beeinträchtigung des (Mit-) Eigentums vorliege, sei die von den Klägern erhobene actio negatoria gutzuheissen (angefochtener Entscheid E. 6.3 und 6.4). Im Übrigen ergäbe sich der eingeklagte Beseitigungsanspruch auch aus der actio confessoria, nachdem die von der Beklagten errichtete Metallwand die Aussichtsverhältnisse auf der Terrasse in jedem Fall über den (auch ohne Metallwand sichergestellten) Sichtschutz für den Sitzplatz hinaus beeinträchtige (angefochtener Entscheid E. 7).