Selbst wenn ein vertragswidriger Zustand durch die Kläger hergestellt worden wäre, stellte die Metallwand somit selbst eine vertragswidrige Handlung seitens der Beklagten dar, die unverhältnismässig und damit ungerechtfertigt sei. Daraus erhelle, dass die Metallwand auch bei Miteigentum mit den Rechten der Kläger unvereinbar sei (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.3). Da schliesslich mit der fortbestehenden Metallwand eine gegenwärtige Beeinträchtigung des (Mit-) Eigentums vorliege, sei die von den Klägern erhobene actio negatoria gutzuheissen (angefochtener Entscheid E. 6.3 und 6.4).